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Gewerbeabfallverordnung

Am 01. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, gewerbliche Abfälle in erster Linie zu recyclen, anstatt diese einfach thermisch zu verwerten.

Die neue Verordnung bedeutet für Abfallerzeuger gegebenenfalls deutliche Änderungen im Umgang mit den anfallenden Abfällen. Der Gesetzgeber fordert vom Abfallerzeuger eine nahezu perfekte Abfallsortierung in die folgenden Fraktionen z.B. Altpapier, Metalle, Kunststoffe, Altholz, Bioabfälle, Glas und weitere Fraktionen. Diese Sortierung ist vom Abfallerzeuger zu dokumentieren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Gemische aus verschiedenen Abfällen dürfen nur noch mit wenigen Ausnahmen anfallen. Sollten nach der Sortierung durch den Abfallerzeuger dennoch Abfallgemische übrig bleiben, müssen diese in aller Regel in sog. Vor- bzw. Aufbereitungsanlagen behandelt und einer gesetzeskonformen Verwertung zugeführt werden.

Die Entsorgungssicherheit in Ihrem Unternehmen ist hierdurch selbstverständlich nicht gefährdet. Dennoch empfehlen wir unseren Kunden sich mit den neuen Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu beschäftigen und innerbetriebliche Prozesse zu überprüfen. Wir können bereits heute auf entsprechende Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen für "Gewerbliche Siedlungsabfälle" und "Bau- und Abbruchabfälle" zurückgreifen, sodass wir Ihnen auch ab dem 01.08.2017 eine gesetzeskonforme Entsorgung garantieren können.

Nachfolgend haben wir für Sie schon einmal Informationsmaterial zur neuen Gewerbeabfallverordnung zusammengestellt:

Gewerbeabfallverordnung

Die wichtigsten Änderungen für Abfallerzeuger im Überblick

Abfragebogen - Gewerbliche Siedlungsabfälle (Erstdokumentation)

Abfragebogen - Bau- und Abbruchabfälle (Erstdokumentation)

Zertifikat Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlage

Auch unsere Kundenbetreuer im Vertrieb stehen Ihnen bei Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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